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BGBl. Nr. 22/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
22. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 8. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (19. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (8. Novelle zum BHG) geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1994× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 36 § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 22/1994 · danach: BGBl. I Nr. 3/2002 § 42↗RIS↗

Unterstützungsfonds

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
    1. Ziffer eins
      für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz 2
    überwiesen werden.
  3. Absatz 3,Überweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge
    nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.