Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
BGBl. Nr. 22/1994
22. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 8. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (19. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (8. Novelle zum BHG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Unterstützungsfonds
Paragraph 42,
- Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
- Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz eins,,
- Ziffer 2für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz 4,,
- Ziffer 3für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz 2
überwiesen werden. - Absatz 3,Überweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
- Ziffer einsim Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
- Ziffer 2im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
- Ziffer 3im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge
nicht übersteigen. - Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.