Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
- Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine Entsendung ausschließen würden;
- Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
- Ziffer 3wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört, für die er entsendet wurde oder wenn er sich seit dieser Zeit im Ruhestand befindet;
- Ziffer 4wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung auf einen in seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund beantragt;
- Ziffer 5wenn einer der im Paragraph 132, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.