Absatz eins,Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt 60.
BGBl. Nr. 23/1994
23. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 139neu
Generalversammlung
Paragraph 139,
- Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.