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BGBl. Nr. 23/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
23. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1994× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 36 § 0↗RIS↗
§ 149cneu
in Kraft 12.01.1994 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 23/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 149c↗RIS↗

Pflichten der Beiratsmitglieder

Paragraph 149 c,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke der Information und Vertretung im kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
    2. Ziffer 2
      an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt die kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Paragraph 136, erster und zweiter Satz ist anzuwenden.