Absatz eins,Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises der Versicherungsanstalt die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
BGBl. Nr. 23/1994
23. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149fneu
Zusammensetzung des Beirates
Paragraph 149 f,
- Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
- Ziffer einszwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 149 b, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Gruppe,
- Ziffer 2drei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 149 b, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gruppe,
- Ziffer 3einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 149 b, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gruppe.