BGBl. Nr. 309/1994
309. Bundesgesetz: Änderung des Ozongesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 16geändertZ 1
Strafbestimmungen
§ 16.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem Bescheid oder einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;
2. mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.