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BGBl. Nr. 310/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Hebammengesetz — HebG
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG)
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 29.04.1994 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008 § 15↗RIS↗

Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 15, (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, entscheidet die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, gebildete Aufnahmekommission.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.
  2. Absatz 3,Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.