Absatz 2,Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.
BGBl. Nr. 310/1994
310. Bundesgesetz: Hebammengesetz — HebG
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Ergänzungsausbildung und -prüfung
Paragraph 15, (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, entscheidet die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, gebildete Aufnahmekommission.
- Absatz 3,Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.