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BGBl. Nr. 310/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Hebammengesetz — HebG
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG)
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 29.04.1994 – 05.07.2005 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · danach: BGBl. I Nr. 70/2005 § 22↗RIS↗

Zurücknahme der Berufsberechtigung

Paragraph 22, (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder
  2. Ziffer 2
    wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 37,) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.
  1. Absatz 2,Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind der Hebammenausweis (Paragraph 16,) und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (Paragraph 19,) einzuziehen.
  2. Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.
  3. Absatz 4,Vor der Zurücknahme der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.