Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsFühren eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
- Ziffer 2Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß Paragraph 16,;
- Ziffer 3Ausstellen der Bescheinigungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4,;
- Ziffer 4Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß Paragraph 37, sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
- Ziffer 5Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
- Ziffer 6Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
- Ziffer 7Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
- Ziffer 8Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
- Ziffer 9Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.