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BGBl. Nr. 310/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Hebammengesetz — HebG
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG)
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 29.04.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 40↗RIS↗

Wirkungskreis

Paragraph 40, (1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

  1. Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
    2. Ziffer 2
      Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß Paragraph 16,;
    3. Ziffer 3
      Ausstellen der Bescheinigungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß Paragraph 37, sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
    5. Ziffer 5
      Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
    6. Ziffer 6
      Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
    7. Ziffer 7
      Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
    8. Ziffer 8
      Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
    9. Ziffer 9
      Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.
  2. Absatz 3,Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.
  3. Absatz 4,Das Österreichische Hebammengremium ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Hebammen ermächtigt. Eine Weitergabe dieser Daten ist untersagt.