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BGBl. Nr. 310/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Hebammengesetz — HebG
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG)
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 29.04.1994 – 19.10.2007 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · danach: BGBl. I Nr. 57/2008 § 41↗RIS↗

Verhältnis zu Behörden und zur Sozialversicherung

Paragraph 41, (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

  1. Absatz 2,Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.