BGBl. Nr. 313/1994
313. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservicegesetz — AMSG
Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz — AMSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
2. ABSCHNITT
Landesdirektorium
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
Paragraph 13, (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
- Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 5,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 6,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)