Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 428 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 51geändert nie in Kraft getretenAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. Nr. 450/1994 Art. 3 § 51↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 29.04.1994) · idF BGBl. Nr. 314/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 532/1993 Art. 3 § 51↗RIS↗
Auszahlung der Leistungen
§ 51.
(1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe obliegen nach Maßgabe des § 6 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesrechenamtsgesetzes Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 123/1978 757/1996, dem Bundesrechenamt der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom Bundesrechenamt Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Arbeitsamt die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann das Arbeitsamt die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.
Anmerkung
In dieser Fassung wurden die Novellen BGBl. Nr. 450/1994, BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 764/1996 bereits berücksichtigt.
Schlagworte
Sonderauszahlung, Zwischenauszahlung
Art. 3 § 51geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2; Abs 4 (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 29.04.1994) · idF BGBl. Nr. 314/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 532/1993 Art. 3 § 51↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1994) · idF BGBl. Nr. 314/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 450/1994 Art. 3 § 51↗RIS↗
Auszahlung der Leistungen
§ 51.
(1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe obliegen der Leistungen nach Maßgabe des diesem Bundesgesetz ( § 2 6 Abs. 1 bis 4) obliegen nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 757/1996 123/1978, der Bundesrechenzentrum GmbH dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
(2) Die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.
Anmerkung
In dieser Fassung wurden die Novellen BGBl. Nr. 450/1994, BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 764/1996 bereits berücksichtigt.
Schlagworte
Sonderauszahlung, Zwischenauszahlung