BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76geändertAbs 2; Abs 3
ABSCHNITT XXII.
Härteausgleich.
§ 76.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das zuständige Landesinvalidenamt Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landesinvalidenamtes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu.
Anmerkung