BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78geändert
II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78.
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetze gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die bei den Landesinvalidenämtern Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommissionen.
Anmerkung