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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 138 § 0↗RIS↗
§ 85geändertAbs 2; Abs 4
in Kraft 01.01.1985 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 212/1984 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 85↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 314/1994 § 85↗RIS↗
§ 85.
(1) Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Landesinvalidenamt Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aufzukommen, bei dem die Schiedskommission errichtet ist.
(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.
(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist vom Leiter des Landesinvalidenamtes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.
(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Schlagworte
Beratungsprotokoll