BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1 Z 6 (entfallen), Z 15 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 6 bis Z 14
… 16 unveränderte Absätze
Fachausschüsse
§ 11.
(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
1. beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung und
b) für die Bediensteten der Bundessportheime und Sporteinrichtungen,
2. bei den Landesgendarmeriekommanden für die Bediensteten der Bundesgendarmerie,
3. bei der Bundespolizeidirektion Wien drei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Sicherheitswache,
b) die Bediensteten des Kriminaldienstes und
c) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
4.
a) bei den Oberlandesgerichten für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und für die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
b) beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten der Bewährungshilfe und des Sozialen Dienstes an Justizanstalten sowie für die Bediensteten der Wiener Jugendgerichtshilfe,
5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,
b) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
c) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
a) die Bediensteten der Finanzverwaltung und
b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,
a) die Bediensteten der Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Burghauptmannschaft und Schloßverwaltungen samt Tiergarten und
b) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen II,
15. (Anm.: Z 15 wurde nicht vergeben)
16. beim Bundesasylamt.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Der Fachausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuß für einzelne Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.
(3) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses dem Fachausschußbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.