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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) 22241 § 0↗RIS↗
§ 35ageändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.1994 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 18/1993 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 35a↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 35a↗RIS↗
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen
§ 35a.
(1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten. § 36 ist auf derartige Beihilfen nicht anzuwenden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
Schlagworte
Finanzierungseinrichtung, Krediteinrichtung