BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20ageändertAbs 1
Verfahrensdauer
§ 20a.
(1) über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist vom Arbeitsamt von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen und vom Landesarbeitsamt von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2) Im Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren.