Absatz 2,Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
- Ziffer einsdiese Entsprechung gemäß Absatz 4, festgestellt worden ist und
- Ziffer 2
- Litera aeine Anerkennung gemäß Absatz 4, ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
- Litera bdie in der Anerkennung gemäß Absatz 4, festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.