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BGBl. Nr. 389/1994

kundgemacht 20.05.1994 RIS↗Parlament↗
389. Bundesgesetz: EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden (EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) 4 § 0↗RIS↗
§ 1geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 85/1989 · danach: BGBl. Nr. 389/1994 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 389/1994 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 § 1↗RIS↗
Abschnitt I
Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern offen.
(1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes gleichzuhalten, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.