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BGBl. Nr. 443/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗
443. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand über die Überstellung verurteilter Personen und die Zusammenarbeit bei der Vollziehung strafgerichtlicher Sanktionen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH THAILAND ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN UND DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VOLLZIEHUNG STRAFGERICHTLICHER SANKTIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 443/1994× zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Beibehaltung der Gerichtsbarkeit

Hinsichtlich der nach diesem Vertrag zu vollziehenden Sanktionen behält der überstellende Staat die ausschließliche Gerichtsbarkeit betreffend die Urteile seiner Gerichte, die von diesen verhängten Sanktionen und alle Verfahren zur Wiederaufnahme, Abänderung oder Aufhebung solcher Urteile und Sanktionen.