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BGBl. Nr. 443/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗
443. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand über die Überstellung verurteilter Personen und die Zusammenarbeit bei der Vollziehung strafgerichtlicher Sanktionen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH THAILAND ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN UND DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VOLLZIEHUNG STRAFGERICHTLICHER SANKTIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 443/1994× zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Kosten

Kosten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden vom übernehmenden Staat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen.