BGBl. Nr. 443/1994
443. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand über die Überstellung verurteilter Personen und die Zusammenarbeit bei der Vollziehung strafgerichtlicher Sanktionen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH THAILAND ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN UND DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VOLLZIEHUNG STRAFGERICHTLICHER SANKTIONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Kosten
Kosten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden vom übernehmenden Staat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen.