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BGBl. Nr. 443/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗
443. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand über die Überstellung verurteilter Personen und die Zusammenarbeit bei der Vollziehung strafgerichtlicher Sanktionen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH THAILAND ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN UND DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VOLLZIEHUNG STRAFGERICHTLICHER SANKTIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 443/1994× zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Zeitlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt für den Vollzug von Sanktionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.