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BGBl. Nr. 446/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗Parlament↗
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 32 § 0↗RIS↗
§ 15eneu
in Kraft 01.07.1994 – 10.04.2007 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. I Nr. 138/2006 § 15e↗RIS↗

Ausnahmen durch Verordnung

Paragraph 15 e, (1) Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 14 bis 15 b und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 13, der Verordnung (EWG) 3820/85 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
  2. Ziffer 2
    die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
  1. Absatz 2,Soweit die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, können für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Absatz eins, zugelassen werden.