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BGBl. Nr. 446/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗Parlament↗
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 32 § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.07.1994 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. I Nr. 46/1997 § 26↗RIS↗

Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht

Paragraph 26, (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

  1. Absatz 2,Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 3,Für Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und
    2. Ziffer 2
      die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
  3. Absatz 4,Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, daß Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
  4. Absatz 5,Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 11, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung
      1. Litera a
        Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
      2. Litera b
        es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
    2. Ziffer 2
      die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 11, vorsieht und
    3. Ziffer 3
      von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
  5. Absatz 6,Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.