Absatz 2,Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
BGBl. Nr. 446/1994
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
Paragraph 26, (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
- Absatz 3,Für Arbeitnehmer, die
- Ziffer einsihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und
- Ziffer 2die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
- Absatz 4,Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, daß Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
- Absatz 5,Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 11, entfällt, wenn
- Ziffer einsdurch Betriebsvereinbarung
- Litera aBeginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
- Litera bes dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
- Ziffer 2die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 11, vorsieht und
- Ziffer 3von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
- Absatz 6,Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.