Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 4 a, Absatz 3, oder 4, Paragraph 5, Absatz eins, oder 1a, Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, 3, oder 4, Paragraph 8, Absatz eins, oder 2, Paragraph 9,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 19, Absatz 2, oder Paragraph 19 a, hinaus einsetzen;
BGBl. Nr. 446/1994
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28, (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2Arbeitnehmer mit gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8,, Paragraph 19, Absatz 2, oder Paragraph 19 a, unzulässiger Überstundenarbeit beschäftigen;
- Ziffer 3Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, oder 4 nicht gewähren;
- Ziffer 4die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 2 a, oder 2b oder Paragraph 19 a, nicht gewähren;
- Ziffer 5die Meldepflichten gemäß Paragraph 11, Absatz 8, oder 10 oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Auflagepflichten gemäß Paragraph 24,, die Aushangpflicht gemäß Paragraph 25,, die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 2, 4, oder 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6, verletzen;
- Ziffer 6Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 21, oder Paragraph 23, übertreten oder
- Ziffer 7Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 5, oder 6, Paragraph 12, Absatz 2, oder 4 oder Paragraph 19, Absatz 3, nicht einhalten,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6 000 S zu bestrafen.
- Absatz eins a,Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
- Ziffer einsdie tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, oder Paragraph 15 b, Absatz 2 und 3 nicht gewähren;
- Ziffer 2die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz eins, 2, 6, oder 7 oder Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
- Ziffer 3Lenker über die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen,
- Ziffer 4Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
- Ziffer 5Lenkpausen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 4 nicht gewähren;
- Ziffer 6Lenkpausen gemäß Artikel 7, Absatz eins, 2, oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
- Ziffer 7Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
- Ziffer 8die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 verletzen,
- Ziffer 9die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 14, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;
- Ziffer 10Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten oder
- Ziffer 11Bescheide gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 5, oder Paragraph 17, Absatz 4, nicht einhalten,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 25 000 S zu bestrafen.
- Absatz eins b,Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
- Ziffer einsdie Pflichten gemäß Paragraph 15 d, Satz 2 oder gemäß Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder
- Ziffer 2die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, Absatz eins bis 3, 5 oder 7 oder Artikel 16, der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.
- Absatz 2,Absatz eins bis eins b ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
- Absatz 3,Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.
- Absatz 4,Für Verstöße gegen die im Absatz eins a und eins b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr.