Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 446/1994

kundgemacht 14.06.1994 RIS↗Parlament↗
446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 32 § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.07.1994 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 446/1994 · danach: BGBl. I Nr. 46/1997 § 8↗RIS↗

Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von

Vor- und Abschlußarbeiten

Paragraph 8, (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zehn Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:

  1. Litera a
    bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  2. Litera b
    bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  3. Litera c
    bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
  1. Absatz 2,Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Absatz eins, für männliche Arbeitnehmer über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.
  2. Absatz 3,Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt werden, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten.
  3. Absatz 4,Das Arbeitsinspektorat kann feststellen, ob bestimmte Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten.
  4. Absatz 5,Die Arbeitszeit gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, kann um eine halbe Stunde ausgedehnt werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe unbedingt erforderlich ist.