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BGBl. Nr. 450/1994

kundgemacht 17.06.1994 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 10 § 0↗RIS↗
§ 447cneu
in Kraft 01.07.1994 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 99/2001 § 447c↗RIS↗

Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds

Paragraph 447 c,

  1. Absatz eins,Aus dem Ausgleichsfonds können Zuwendungen an die beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3,) unter Bedachtnahme auf ihre Vermögenslage gewährt werden:
    1. Litera a
      um einen außerordentlichen Aufwand infolge unvorhergesehener Ereignisse (zum Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen) ganz oder teilweise zu decken,
    2. Litera b
      um eine unterschiedliche Belastung aus der Gewährung von Sachleistungen, von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und zur Krankheitsverhütung sowie aus dem Betrieb eigener Gesundheitseinrichtungen ganz oder teilweise auszugleichen; eine unterschiedliche Belastung, die sich dadurch ergibt, daß mit Vertragspartnern erheblich über dem Bundesdurchschnitt liegende Honorare (Tarife) vereinbart wurden, hat hiebei außer Betracht zu bleiben;
    3. Litera c
      um eine ungünstige Kassenlage ganz oder teilweise zu beheben oder
    4. Litera d
      um einen Beitrag zur Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen zur Früherkennung von Krankheiten (Paragraphen 132 a und 132 b), zur Krankheitsverhütung, zur Krankenbehandlung, Zahnbehandlung, Anstaltspflege und Durchführung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit zu leisten, wenn diese Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger erforderlich sind.
    Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
  2. Absatz 2,Zuwendungen dürfen an Krankenversicherungsträger nicht gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      die ungünstige Kassenlage (Absatz eins, Litera c,) durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung (zum Beispiel Errichtung von Verwaltungsgebäuden oder von eigenen Einrichtungen (Paragraph 23, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 15, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) bei ungünstiger Vermögenslage und ohne dringenden Bedarf) vom Versicherungsträger herbeigeführt oder vorwiegend dadurch verursacht wurde, daß Verwaltungsgebäude oder eigene Einrichtungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erworben, errichtet oder erweitert wurden oder
    2. Litera b
      die Vermögenslage des Krankenversicherungsträgers so günstig ist, daß seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch ohne Zuwendung gesichert ist.
  3. Absatz 3,Die Zuwendungen nach Absatz eins, sind von den Krankenversicherungsträgern beim Hauptverband unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen; dem Antrag ist ein Plan über die beabsichtigte Verwendung der beantragten Zuwendung beizuschließen.
  4. Absatz 4,Über den Antrag entscheidet der Verbandsvorstand. Die Entscheidung des Verbandsvorstandes für innerhalb eines Kalenderjahres eingelangte Anträge ist bis spätestens 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Genehmigung vorzulegen. Bei mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen Entscheidungen des Verbandsvorstandes ist der Beschlußausfertigung die Stellungnahme der Kontrollversammlung des Hauptverbandes anzuschließen.
  5. Absatz 5,Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,)