Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 9. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- Ziffer einsdie Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates,
- Ziffer 2die Arbeitsstättenbewilligungspflicht,
- Ziffer 3die Meldepflichten gemäß Paragraph 97, Absatz eins,, wobei Ausnahmen für Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind, vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach Paragraph 97, Absatz 3,, sowie die Meldepflicht gemäß Paragraph 98,,
- Ziffer 4Ausnahmen im Sinne des Paragraph 100,