Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 450/1994

kundgemacht 17.06.1994 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu § 0↗RIS↗
§ 116neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 9/1997 § 116↗RIS↗

Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Paragraph 74, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 75, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.
  3. Absatz 3,Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmedizinische Zentren, die gemäß Paragraph 22 c, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) ermächtigt wurden, gelten als bewilligte arbeitsmedizinische Zentren im Sinne dieses Bundesgesetzes.
    2. Ziffer 2
      Eine gemäß Paragraph 22 c, Absatz 2, ANSchG erteilte Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn der Betreiber des Zentrums nicht binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Nachweis erbringt, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, erfüllt werden.
    3. Ziffer 3
      Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über arbeitsmedizinische Zentren sind Ermächtigungen gemäß Paragraph 22 c, Absatz 2, ANSchG und Bewilligungen gemäß Paragraph 80, dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn das Zentrum die in der Verordnung festgelegten sachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt.
  4. Absatz 4,Paragraph 88, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Paragraphen 12 bis 14 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb“ durch „Arbeitsstätte“ ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.
  5. Absatz 5,Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 22 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.