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BGBl. Nr. 450/1994

kundgemacht 17.06.1994 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu § 0↗RIS↗
§ 123neu
in Kraft 01.01.1995 – 28.12.2001 · idF BGBl. Nr. 450/1994 § 123↗RIS↗

Weitergelten sonstiger Vorschriften

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Azetylenverordnung:
    1. Ziffer eins
      Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in/auf denen Kalziumkarbid gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Verwendung solcher Arbeitsstoffe regelt, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 14,, Paragraphen 39 bis 56, Paragraphen 62 bis 66 sowie der Anhang der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, nach Maßgabe der Ziffer 2, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 4, gelten die in Ziffer eins, angeführten Bestimmungen für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie für Arbeitsstätten unmittelbar, ohne daß es einer bescheidmäßigen behördlichen Vorschreibung im Einzelfall bedarf.
    3. Ziffer 3
      Die Geltung der Azetylenverordnung als gewerberechtliche Vorschrift wird nicht berührt.
  2. Absatz 2,Steinbrüche:
    1. Ziffer eins
      Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, sowie die Paragraphen 7 bis 51 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.
    2. Ziffer 2
      Die Geltung von Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 52 bis 62, Paragraph 66 und Paragraph 67, Absatz 2, der in Absatz eins, angeführten Verordnung als gewerberechtliche Bestimmungen wird nicht berührt.
  3. Absatz 3,Schiffahrtsanlagen:

    Der 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz.

  4. Absatz 4,Asbestverordnung:
    1. Ziffer eins
      Die Asbestverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,, gilt nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die sich auf das Chemikaliengesetz und auf dieses Bundesgesetz stützt, als Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 3, der Asbestverordnung lautet: „Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können”.
    3. Ziffer 3
      In Paragraph 2, Absatz 6, wird der Verweis auf das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ersetzt.