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BGBl. Nr. 450/1994

kundgemacht 17.06.1994 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu § 0↗RIS↗
§ 125neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 159/2001 § 125↗RIS↗

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 103 bis 124

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Bei Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 AAV.
  2. Absatz 2,Soweit in den gemäß Paragraphen 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, sind darunter die in Paragraph 99, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen. Soweit in diesen Bestimmungen Befugnisse der Arbeitsinspektion geregelt sind, gilt Paragraph 99, Absatz eins und 2 dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer auf Grund des Paragraph 27, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Grund der gemäß Paragraph 24, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder auf Grund der gemäß Paragraph 33, des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraph 103, Absatz 4 und 5, Paragraph 112, Absatz 4 und Paragraph 124, Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide gilt Paragraph 94, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Soweit Bescheide im Sinne des Absatz 3, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer beinhalten, die mit den in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen vollinhaltlich übereinstimmen, werden sie gegenstandslos.
  5. Absatz 5,Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Bescheide, durch die vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden.
  6. Absatz 6,Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die über die gemäß Paragraphen 106 bis 114 sowie Paragraphen 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt Paragraph 94, Absatz 3 bis 7,
  7. Absatz 7,In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß Paragraphen 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
  8. Absatz 8,Tritt eine gemäß Paragraphen 103 bis 123 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.