Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die
- Ziffer einsdie Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,
- Ziffer 2die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.