Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
BGBl. Nr. 450/1994
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Nichtraucherschutz
Paragraph 30,
- Absatz 2,Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
- Absatz 3,Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
- Absatz 4,In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.