Absatz eins,Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
BGBl. Nr. 450/1994
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
Paragraph 76,
- Absatz 2,Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- Absatz 3,Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
- Ziffer einsin allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
- Ziffer 2bei der Planung von Arbeitsstätten,
- Ziffer 3bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- Ziffer 4bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
- Ziffer 5bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
- Ziffer 6in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
- Ziffer 7bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
- Ziffer 8bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
- Ziffer 9bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
- Ziffer 10bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
- Ziffer 11bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
- Absatz 4,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
- Ziffer einsden Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
- Ziffer 2die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
- Ziffer 3die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.