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BGBl. Nr. 450/1994

kundgemacht 17.06.1994 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu § 0↗RIS↗
§ 81neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 159/2001 § 81↗RIS↗

Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden, oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber haben die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
    1. Ziffer eins
      in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
    2. Ziffer 2
      bei der Planung von Arbeitsstätten,
    3. Ziffer 3
      bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
    7. Ziffer 7
      bei der Organisation der Ersten Hilfe,
    8. Ziffer 8
      in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
    9. Ziffer 9
      bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    10. Ziffer 10
      bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
    11. Ziffer 11
      bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
    12. Ziffer 12
      bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner
    1. Ziffer eins
      den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
    2. Ziffer 2
      die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
    3. Ziffer 3
      die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
  5. Absatz 5,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß alle Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.