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BGBl. Nr. 450/1994

kundgemacht 17.06.1994 RIS↗Parlament↗
450. Bundesgesetz: Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG und Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Berggesetzes 1975, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz — ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 450/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu § 0↗RIS↗
§ 91neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 12/1999 § 91↗RIS↗

8. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Arbeitnehmerschutzbeirat

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    6. Ziffer 6
      zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
    7. Ziffer 7
      zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
    8. Ziffer 8
      zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
  3. Absatz 3,Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt werden.

  1. Absatz 4,Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
  2. Absatz 5,Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
  3. Absatz 6,Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
  4. Absatz 7,Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
  5. Absatz 8,Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.