Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:
- Ziffer einsArbeiten in Druckluft,
- Ziffer 2Taucherarbeiten und
- Ziffer 3sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.