BGBl. Nr. 505/1994
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1 Z 2, Schlussteil (entfallen), Z 4, Z 5; Abs 2
§ 14.
(1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er
1. im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;
2. insgesamt mindestens zehn Jahre seinen ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;
3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:
… 3 unveränderte Absätze
a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;
b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;
c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;
d) §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;
4. weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist und (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 7)
5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt. (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 7)
(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 13 lit. b)
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
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