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BGBl. Nr. 505/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 505/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 10 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1 Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 2
in Kraft 31.07.1985 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 505/1994 · danach: BGBl. I Nr. 30/1998 § 37↗RIS↗
Verzicht
§ 37.
(1) Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn
1. er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt;
2. gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig ist und (BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 4).
3. sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und
… 4 unveränderte Absätze
a) das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat,
b) den ordentlichen Präsenzdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat,
c) von der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist,
d) wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder
e) seine Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder ordentlichen Zivildienstes befreit ist.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 27)
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 28)