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BGBl. Nr. 505/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 505/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 1 § 0↗RIS↗
§ 76geändertAbs 2
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 76↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 505/1994 · danach: BGBl. I Nr. 104/1997 § 76↗RIS↗
Besondere Behördenzuständigkeit
§ 76.
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeibehörde vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Zustimmung des Betroffenen (§ 68 Abs. 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeibehörde vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihren ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz hat oder der für ihre Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
(3) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt in den Fällen der §§ 71 Abs. 3 und 72 dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des § 71 Abs. 4 und 5 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 70 verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.
(5) Eine Auskunft gemäß § 73 Abs. 4 ist von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 70 Abs. 1 verarbeitet werden; dieser Behörde obliegt auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Löschung.
(6) Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen (§ 74) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten gemäß § 70 Abs. 1 verarbeitet werden; dieser Behörde obliegt auch die bescheidmäßige Abweisung eines solchen Antrages.
(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 5 und 6 entscheidet der Bundesminister für Inneres.