BGBl. Nr. 505/1994
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 2
Gästeblattsammlung
§ 10.
(1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht eine von der Meldebehörde signierte Gästeblattsammlung aufzulegen. Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter der Gästeblattsammlung haben eine laufende Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen; nach Maßgabe lokalen Bedarfes kann der Text jedoch zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden.
(2) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben Vorsorge zu treffen, daß den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeblatt zugänglich gemacht wird. Dies gilt nicht für die Gästeblattsammlung unbewirtschafteter Schutzhütten.
(3) Die Eintragungen in der Gästeblattsammlung sind fortlaufend und für jeden Gast gesondert vorzunehmen; bei Familien (Ehegatten, Eltern, Kinder), die gleichzeitig Unterkunft nehmen, genügt die gemeinsame Eintragung in ein Gästeblatt, sofern alle Familienmitglieder denselben Familiennamen führen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 ist im Gästeblatt auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.
(5) Der Meldepflichtige, bei einer gemeinsamen Eintragung nach Abs. 3 der Ersteingetragene, hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen. Der Reiseleiter hat bei einer Anmeldung nach Abs. 4 mit seiner Unterschrift außerdem die Richtigkeit der Angaben über die Anzahl der Mitglieder der Reisegruppe und über deren Herkunftsland zu bestätigen.
(6) Die Gästeblattsammlung ist drei Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Einsicht zu gewähren.