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BGBl. Nr. 505/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 505/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 316 § 0↗RIS↗
§ 16aneu
in Kraft 01.01.1995 – 31.05.1995 · idF BGBl. Nr. 505/1994 · danach: BGBl. Nr. 352/1995 § 16a↗RIS↗

Wanderungsstatistik

Paragraph 16 a, (1) Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt laufend die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der bei ihnen vorgenommenen Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Art der gemäß Absatz eins, zu übermittelnden Meldedaten ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3,Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Meldedaten gemäß Absatz eins, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Dieser Verpflichtung kann die Meldebehörde auch dadurch entsprechen, daß sie sämtliche Meldedaten übermittelt.
  3. Absatz 4,Meldebehörden, die das Melderegister nicht automationsunterstützt führen, können die Meldedaten gemäß Absatz eins, mittels eines vom Meldepflichtigen zusätzlich ausgefüllten Meldezettels übermitteln. Die Vorlage dieses Meldezettels ist mit Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorzuschreiben.
  4. Absatz 5,Das Österreichische Statistische Zentralamt ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die ihm übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und
    2. Ziffer 2
      den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.