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BGBl. Nr. 505/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 505/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 3 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 4
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 692/1992 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 505/1994 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 11↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
III. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Jachten
Allgemeines
§ 11.
(1) Auf Jachten sind nicht anzuwenden: § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5 sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes.
(2) Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
(3) Ist gemäß Abs. 2 der Landeshauptmann für die Zulassung zuständig, so hat er dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Ausfertigungen der in den §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6 genannten Bescheide sowie des Seebriefes zu übersenden; dies gilt auch für Berichtigungen des Seebriefes gemäß § 4 Abs. 5.
(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz in Österreich haben.