BGBl. Nr. 505/1994
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64geändert ab 01.01.1995, im RIS bis 31.12.1994Abs 5; Abs 6
… 7 unveränderte Absätze
VII. ABSCHNITT
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 64. Allgemeines
(1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; das Lenken eines Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das 24. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis) besitzt. Die Bestimmungen des § 77 über die Heereslenkerberechtigung sowie des Abs. 5 und des § 84 über ausländische Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.
(2) Die Lenkerberechtigung darf, unbeschadet der Bestimmungen des § 68 Abs. 1, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G darf nur Personen erteilt werden, die den Nachweis erbracht haben, daß sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen worden sind. Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, die näheren Bestimmungen über diesen Nachweis und die Art dieser Unterweisung festzusetzen.
(3) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur Personen erteilt werden, die das 22. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf eine auf Kleinmotorräder beschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK) erteilt werden, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen; Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf nur eine auf Leichtmotorräder beschränkte
(5) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs.3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs. 1a und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß.
(6) Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.
(7) Besitzern einer Heereslenkerberechtigung (§ 77) ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 auf Antrag eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage des Ausscheidens aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung gestellt werden.