Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 507/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
507. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 507/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 831 § 0↗RIS↗
§ 42geändertBezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 507/1994 § 42↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1994 · idF BGBl. Nr. 507/1994 § 42↗RIS↗
§. 42.
(1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf. Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.
(2) Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.
(3) Die im §. 37 Z. 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.