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BGBl. Nr. 507/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
507. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 507/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 831 § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 507/1994 · danach: BGBl. I Nr. 7/2006 § 45↗RIS↗

Paragraph 45, (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (Paragraph 43, Absatz eins,) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.

  1. Absatz 2,Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.