BGBl. Nr. 509/1994
509. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aneu
Paragraph 11 a,
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunfterteilung beziehungsweise der Einsichtgewährung zustimmt.