Absatz eins,Der Versicherer hat binnen zweier Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs dem Versicherungsnehmer schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder abzulehnen; die Ablehnung ist zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zu begründen. Der Versicherer ist berechtigt, binnen dieser Frist deren Verlängerung um höchstens zwei weitere Wochen zu verlangen.
BGBl. Nr. 509/1994
509. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 158nneu
Paragraph 158 n,
- Absatz 2,Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht sämtliche zur Prüfung des Deckungsanspruchs erforderlichen Unterlagen übermittelt, so kann der Versicherer ihn binnen der im Absatz eins, genannten Frist auffordern, die Unterlagen nachzureichen. In diesem Fall beginnt die Frist des Absatz eins, erster Satz neu zu laufen; die Möglichkeit einer Fristverlängerung gemäß Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
- Absatz 3,Kann der Versicherer die rechtzeitige Erfüllung der in Absatz eins, genannten Verpflichtungen nicht beweisen, so ist er jedenfalls zur Deckung all jener Kosten verpflichtet, die zwischen dem Zeitpunkt, in dem er zum Deckungsanspruch hätte Stellung nehmen müssen, und der verspäteten, im übrigen jedoch dem Absatz eins, entsprechenden Ablehnung des Deckungsanspruchs aufgelaufen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Deckung solcher Kosten, die nach der vertraglichen Risikoumschreibung nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sind.