BGBl. Nr. 509/1994
509. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 176geändertAbs 1 bis Abs 4
§ 176.
(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den Betrag der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve Rückkaufswert zu erstatten.
(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der im in Abs. 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Falle Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung der Prämienreserve des Rückkaufswerts nicht verpflichtet.
(3) Bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrages ist die Prämienreserve für den Schluß der Versicherungsperiode zu berechnen, in deren Lauf das Versicherungsverhältnis endet. Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.
(4) Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist.